Das wichtigste zu Kaskoschäden auf einen Blick
Welche Rechte habe ich, wenn ich einen Unfall verursacht habe?
Kaskoschäden sind für viele Menschen „ein Buch mit sieben Siegeln“. Wie genau verläuft die Schadensregulierung und welche Schäden sind überhaupt abgedeckt? Wie verhält es sich beispielsweise mit Sturm-, Hagel- oder Wildschäden? Welche Unterschiede es zwischen den verschiedenen Kaskoversicherungen gibt und wie Sie zueinander abgegrenzt werden können erfahren Sie hier.
Abgrenzung eines
Vollkaskoschadens zu einem Teilkasko- oder Haftpflichtschadens
Eine Vollkaskoversicherung kann als eine Art „Rundum-Schutz“ Ihres Fahrzeugs verstanden werden. Verursachen Sie beispielsweise einen Unfall, haftet grundsätzlich Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung für den Schaden des Unfallgegners. Der Schaden Ihres Wagens, der sich durch einen Unfall ergibt, den Sie verursacht haben, wäre Regulierungsbestandteil Ihrer Vollkaskoversicherung. Demnach bietet die Vollkaskoversicherung Schutz bei Eigenverschulden, (im Allgemeinen) bei Vandalismus und bei allen Schäden, die durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt werden. Um sicher zu gehen, dass Vandalismus abgedeckt ist, sollte sich der Satz „Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens“ stehen.
Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man im Allgemeinen, wenn ein Verkehrsteilnehmer (beispielsweise ein Autofahrer) die für den Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße missachtet hat. Dabei werden die besonderen Umstände von Gerichten beleuchtet und abgewogen: wurde in diesem konkreten Fall grob fahrlässig gehandelt, oder nicht. Überfährt ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise eine rote Ampel oder ein Stoppschild, gilt dies meist als grob fahrlässige Handlung. Auch das Aufsuchen des heruntergefallenen Smartphones gilt als grob fahrlässig. Ausnahmen gibt es bei sogenanntem „Augenblicksversagen“: ein mögliches Beispiel wären nörgelnde Kinder auf der Rückbank, die den Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin vorübergehend ablenken. Ein darauffolgender Unfall könnte als nicht-grob-fahrlässig interpretiert werden. Es kommt also somit immer darauf an, wie ein Gericht die konkrete Sachlage beurteilt.
Bei einem konkreten Unfall stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung, 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr. Kontaktieren Sie uns, wir stehen für Ihr Recht.
Liegt ein Vollkaskoschaden vor, kann der Geschädigte sich den Schaden durch Auszahlung des Geldbetrages ersetzen lassen, anstatt das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen. In einem solchen Falle spricht man von der „Abrechnung nach Gutachten“ (manchmal auch als „fiktive Abrechnung“ oder „Abrechnung auf Basis des Gutachtens“ bezeichnet). In einem solchen Abrechnungsfall wird dem Geschädigten lediglich keine Mehrwertsteuer gezahlt. Erfolgt die Reparatur aber zu einem späteren Zeitpunkt in Eigenregie, kann die Mehrwertsteuer für die zu erneuernden Autoteile erstattet werden. Im Kaskofall muss das Fahrzeug dafür von dem Versicherungsgutachter geprüft werden. Fällt das Gutachten Ihrer Meinung nach zu niedrig aus, können Sie dieses Gutachtet anfechten und uns mit der Begutachtung beauftragen. Wir beraten Sie gern.
Wie bereits weiter oben kurz erwähnt wurde, kann die Vollkaskoversicherung als eine Art „Rundumschutz des Fahrzeugs“ angesehen werden. Zwar bietet die Versicherung vollumfänglichen Schutz, jedoch sollte man sich die Frage stellen, ob die Beitragskosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert stehen. Vollkaskoversicherungen werden häufig bei neueren oder hochwertigen Fahrzeugen abgeschlossen.
Ja, die Vollkaskoversicherung deckt automatisch alle Schäden ab, die auch durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind und schützt Sie zusätzlich bei Eigenverschulden und (im Allgemeinen) bei Vandalismus.
Welche Schäden gelten als Teilkaskoschäden?
In welchen Fällen schützt die Teilkasko?
- Sturmschäden
- Wildschäden
- Blitzeinschlag
- Glasschäden
- Brand oder Explosion
- Hagelschäden
- Hochwasser
- Diebstahl
- Kurzschlüsse an der Verkabelung
Die aufgeführten Punkte sind grundsätzlicher Bestandteil einer Teilkaskoversicherung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Beispielsweise kommt die Teilkaskoversicherung nicht bei Schäden auf, die der Verkehrsteilnehmer selbst und/oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Schaden durch Wildtiere wird nun dann übernommen, wenn dieses ein Haarwild (beispielsweise Rehe oder Wildschweine) war; darunter fallen somit keine Hunde, Katzen oder Kühe. Es besteht die Möglichkeit, auch diese Tiere in den Versicherungsschutz mitaufzunehmen, jedoch muss der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin selbst auf diesen Punkt achten.
Ich rufe Sie gern zurück!
kostenlos und unverbindlich